Hier finden Sie die wichtigsten Informationen zu Pflegegeld, Pflegesachleistungen und dem Entlastungsbetrag – verständlich zusammengefasst für Pflegebedürftige und Angehörige.
Geldleistung für die Pflege zu Hause durch Angehörige oder selbst organisierte Unterstützung ab Pflegegrad 2
Monatliches Budget für die Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst ab Pflegegrad 2
Zusätzliches Budget für Alltagshilfe, Betreuung und Unterstützung im Haushalt 131 € pro Monat (Pflegegrad 1–5)
Monatliches Budget für ambulante Pflege durch einen zugelassenen Pflegedienst

Das Pflegegeld für den Pflegegrad 2 liegt bei 347 € Monatlich.

Das Pflegegeld für den Pflegegrad 3 liegt bei 599 € Monatlich.

Das Pflegegeld für den Pflegegrad 4 liegt bei 800 € Monatlich.

Das Pflegegeld für den Pflegegrad 5 liegt bei 990 € Monatlich.
Hier finden Sie die häufigsten Fragen zu Pflegegeld, Pflegesachleistungen und dem Entlastungsbetrag – verständlich zusammengefasst für Pflegebedürftige und Angehörige.
Pflegegeld ist eine monatliche Geldleistung für selbst organisierte Pflege zu Hause. Pflegesachleistungen sind ein Budget für einen ambulanten Pflegedienst. Der Entlastungsbetrag ist ein zusätzliches, zweckgebundenes Budget für Unterstützung im Alltag, Betreuung und Haushalt.
Pflegegeld wird ab Pflegegrad 2 gezahlt, wenn die Pflege im häuslichen Umfeld selbst organisiert wird.
Pflegesachleistungen stehen ebenfalls ab Pflegegrad 2 zur Verfügung und können für zugelassene Pflegedienste genutzt werden.
Pflegegeld: PG2 347 €, PG3 599 €, PG4 800 €, PG5 990 €
Pflegesachleistungen: PG2 796 €, PG3 1.497 €, PG4 1.859 €, PG5 2.299 €
Pflegegrad 1 hat keinen Anspruch.
Teilweise Nutzung von Sachleistungen führt zu anteiligem Pflegegeld.
Wir bieten Leistungen nach SGB XI und SGB V, hauswirtschaftliche Unterstützung, Betreuung im Alltag sowie Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI an. Die Versorgung wird individuell auf die persönliche Situation abgestimmt.
Unsere Leistungen richten sich an pflegebedürftige Menschen, die in ihrer häuslichen Umgebung Unterstützung benötigen, sowie an Angehörige, die Entlastung und Beratung suchen
Leistungen nach SGB XI sind Pflegeleistungen im Rahmen der Pflegeversicherung. Sie unterstützen Menschen, die im Alltag und bei der pflegerischen Versorgung Hilfe benötigen
Leistungen nach SGB V umfassen häusliche Krankenpflege, die ärztlich verordnet wird. Dazu gehören medizinisch notwendige Maßnahmen, die in der häuslichen Umgebung durchgeführt werden.
Hinweis: Die Leistungen nach SGB V werden alle von der Krankenkasse übernommen und es hat keinerlei Einfluss auf das Pflegeld!
Ja, wir unterstützen auch im Haushalt, zum Beispiel bei der Reinigung, beim Einkaufen und bei alltäglichen Abläufen zu Hause
Ja, wir unterstützen im Alltag mit persönlicher Betreuung, Begleitung und entlastender Hilfe. Das kann dazu beitragen, Struktur, Sicherheit und Wohlbefinden im gewohnten Umfeld zu erhalten.
Ja, wir führen Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI für Pflegegeldempfänger durch und beraten Pflegebedürftige sowie Angehörige rund um die Versorgung zu Hause.
Nach Ihrer Anfrage besprechen wir Ihre Situation persönlich und klären gemeinsam, welche Unterstützung benötigt wird. Anschließend schauen wir, welche Leistungen infrage kommen und wie die Versorgung organisiert werden kann.
Ja, Angehörige sind für uns wichtige Ansprechpartner. Wir beraten, entlasten und unterstützen dabei, die passende Versorgung für ihre Angehörigen zu organisieren.
Wir sind im Raum Bonn-Bad Godesberg und Umgebung für Sie da. Wenn Sie wissen möchten, ob Ihr Wohnort zu unserem Einsatzgebiet gehört, sprechen Sie uns gerne an.
Sie können uns telefonisch, per EMail oder über das Kontaktformular erreichen. Wir melden uns zurück und besprechen mit Ihnen die nächsten Schritte.
Ja, jede Pflegesituation ist anders. Deshalb stimmen wir unsere Leistungen individuell auf den Unterstützungsbedarf, die gesundheitliche Situation und die persönlichen Wünsche unserer Klientinnen und Klienten ab.
Wir wissen, dass die Wahl der richtigen Betreuung für Ihren Angehörigen eine wichtige Entscheidung ist.